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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2024
V ZR 241/23 -

Zulässige Delegation der Auftragsvergabe an WEG-Verwalter zwecks Sanierung von Außenfenstern

Voraussetzung ist grundlegende Entscheidung über die Vornahme der Arbeiten durch Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können den WEG-Verwalter mit der Auftragsvergabe zwecks Sanierung der Außenfenster betrauen, wenn sie selbst die grundlegende Entscheidung über die Vornahme der Arbeiten getroffen haben und der Verwalter lediglich über die Ausführung entscheiden soll. Ein verbindlicher Entscheidungs­maßstab für den Verwalter muss nicht vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohneigentumsanlage im Bergischen Land mussten die Außenfenster erneuert werden. Ein entsprechender Beschluss durch die Wohnungseigentümer lag vor, als die Verwalterin im Juni 2022 durch Beschluss dazu ermächtigt wurde, die Erneuerung der Fensteranlagen zu beauftragen. Dabei wurde ihr aufgegeben, dass die Erneuerung nach Dringlichkeit erfolgen, vorab drei Angebote eingeholt werden und die Fenster der Optik der bisherigen Fensteranlage entsprechen sollen. Zudem wurde das jährliche Budget für 2022 mit 35.000 € begrenzt. Gegen den Beschluss wurde Anfechtungsklage erhoben.

Amtsgericht wies Anfechtungsklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Wuppertal die Anfechtungsklage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Denn jenseits der Vorgaben für die Optik sei die Verwalterin in ihrer Entscheidung über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Fenster im Hinblick auf Materialauswahl und die anzusetzenden Kosten vollkommen frei. Dies sei unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit des Beschlusses zur Delegation der Auftragsvergabe

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Beschluss über die Delegation der Auftragsvergabe an die Verwalterin entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei damit wirksam. Die Wohnungseigentümer haben die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten und zu deren Finanzierung selbst getroffen. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen haben sie ohne weiteres auf die Verwalterin delegieren können.

Kein Erfordernis der Vorgabe eines verbindlichen Entscheidungsmaßstabs

Seit dem neuen Wohneigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer nunmehr die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren, so der Bundesgerichtshofs. Geht es um eine Erhaltungsmaßnahme sei für eine wirksame Delegation aber erforderlich, dass die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Es sei nicht erforderlich, dass für den Verwalter ein verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Verwalter bei der Beauftragung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten muss.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 01.02.2023
    [Aktenzeichen: 95b C 43/22]
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2023
    [Aktenzeichen: 25 S 25/23]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 908
GE 2024, 908
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2024, Seite: 1137
NJW-RR 2024, 1137
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2024, Seite: 823
NZM 2024, 823
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 556
WuM 2024, 556

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Dokument-Nr.: 34553 Dokument-Nr. 34553

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