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Landgericht Dortmund, Urteil vom 03.09.1996
- 21 S 110/96 -
Ersatz für Beschädigungen aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache unterfallen nicht der Schönheitsreparaturklausel
Pflicht zur Leistung von Schadensersatz besteht
Wird die Mietsache aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs beschädigt, so unterfällt dies nicht der Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrags. Der Mieter ist vielmehr zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters von diesen Schadenersatz wegen der Beschädigung der Teppiche im Wohnzimmer, Flur und Schlafzimmer. Der Teppichboden wies Flecken von Hundeurin sowie Rotwein- und Brandflecken auf. Er musste daher neu verlegt werden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach habe es sich um eine übliche Abnutzung gehandelt, die allenfalls der Schönheitsreparaturklausel unterfallen würde. Laut Mietvertrag musste der Mieter jedoch keine Schönheitsreparaturen durchführen. Der Vermieter klagte daraufhin auf Schadenersatz. Das Amtsgericht wies die Klage mit der... Lesen Sie mehr
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