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Dienstag, 3. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Brennholzlagerung“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Vaihingen, Urteil vom 01.12.2016
- 1 C 217/16 -

Neuer Vermieter ist an mündlichen Abreden zwischen Mieter und alten Vermieter gebunden

Mieter darf weiterhin Brennholz in Scheune lagern

Hat ein Wohnungsmieter mit seinem Vermieter eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Mieter Brennholz in einer auf dem Grundstück befindlichen Scheune lagern darf, ist ein neuer Vermieter an diese Abrede gemäß § 566 BGB gebunden. Dies hat das Amtsgericht Vaihingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter mit seinem Vermieter im Oktober 2007 mündlich vereinbart, dass der Mieter Brennholz in eine auf dem Grundstück befindlichen Scheune lagern darf. Nach dem Tod des Vermieters verlangte der neue Vermieter im Januar 2015 die Entfernung des Brennholzes aus der Scheune. Da sich der Mieter diesem widersetzte, kündigte der neue Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.Das Amtsgericht Vaihingen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996
- 2 R 20/95 -

Über 2 m hoher und 3 m langer bzw. breiter Brennholzstapel eines Grund­stücks­eigen­tümers muss Abstandsfläche einhalten

Brennholzstapel als zulässige Nebenanlage in reinem Wohngebiet

Der Brennholzstapel eines Grund­stücks­eigen­tümers stellt eine gemäß § 14 der Bau­nutzungs­verordnung zulässige Nebenanlage dar. Der Brennholzstapel muss aber zum nachbarlichen Grundstück eine Abstandsfläche einhalten, wenn er über 2 m hoch und über 3 m lang bzw. breit ist. Denn in diesem Fall geht von ihm eine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 1991 gegen die Bauaufsichtsbehörde. Sie begehrten ein Einschreiten gegen einen Brennholzstapel der Nachbarn. Der Holzstapel befand sich direkt an der Grundstücksgrenze und hatte eine Länge von 6,45 m und eine Höhe von 1 bis 1,35 m.Das Verwaltungsgericht des Saarlandes verpflichtete... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30.11.1998
- 5 W 810/98 -

Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge oder Breite muss Abstand zur nachbarlichen Grundstücksgrenze einhalten

Holzstapel dieser Größe mit Gebäude vergleichbar

Von einem Brennholzstapel von über zwei Metern Höhe und über drei Metern Länge oder Breite geht eine mit einem Gebäude vergleichbare Wirkung aus, so dass er nur mit einem gewissen Abstand an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei benachbarte Grundstückseigentümer über die Beseitigung eines direkt an der Grundstücksgrenze befindlichen Brennholzstapels. Dieser hatte unstreitig eine Länge von 15 m. Während aber der Besitzer des Holzstapels behauptete, der Stapel sei allenfalls 1,70 m hoch, gingen die benachbarten Grundstückeigentümer von einer Höhe bis zu 3 m aus.... Lesen Sie mehr

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Landgericht Trier, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017
- 1 S 151/16 -

An Grundstücksgrenze befindlicher nachbarlicher Holzstapel mit einer Höhe von unter 2 Metern muss nicht entfernt werden

Entzug von Lichteinfall begründet als negative Immission kein Be­seitigungs­anspruch

Ein direkt an der Grundstücksgrenze befindlicher Brennholzstapel mit einer Höhe von unter zwei Metern und einer Breite von 40 cm, muss selbst dann nicht entfernt werden, wenn der Stapel acht Meter lang ist. Die Abstandsgrenze des § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) ist unbeachtlich. Der Entzug von Lichteinfall durch den Holzstapel kann als negative Immission kein Be­seitigungs­anspruch nach § 906 Abs. 1 BGB begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Trier hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer im Jahr 2015 über einen Brennholzstapel, den der Nachbar direkt an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Der Holzstapel hatte eine Höhe von unter zwei Metern, eine Breite von 40 cm und eine Länge von acht Metern. Der Grundstückseigentümer hielt den Brennholzstapel für zu hoch und befürchtete, dass durch ihn seine... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 25.10.2016
- 4b C 501/15 -

Grundstücks­eigentümer steht kein Anspruch auf Beseitigung eines nachbarlichen Holzstapels zu

Teilweiser Lichtentzug für Thuja-Hecke muss hingenommen werden

Ist ein direkt an der Grundstücksgrenze errichteter Holzstapel weniger als zwei Meter hoch, so muss dieser nicht entfernt werden. Der 3-Meter-Abstand gemäß § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) muss nicht beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Holzstapel zu einem teilweisen Lichtentzug für eine nachbarliche Thuja-Hecke führt. Dies hat das Amtsgericht Wittlich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 errichtete ein Grundstückseigentümer direkt an der Grenze zum nachbarlichen Grundstück einen Brennholzstapel mit einer Länge von acht Metern. Der Nachbar war damit nicht einverstanden. Er behauptete, dass der Brennholzstapel über zwei Meter hoch sei, und befürchtete, dass durch den Holzstapel seine direkt an der Grundstücksgrenze... Lesen Sie mehr