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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30.11.1998
- 5 W 810/98 -
Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge oder Breite muss Abstand zur nachbarlichen Grundstücksgrenze einhalten
Holzstapel dieser Größe mit Gebäude vergleichbar
Von einem Brennholzstapel von über zwei Metern Höhe und über drei Metern Länge oder Breite geht eine mit einem Gebäude vergleichbare Wirkung aus, so dass er nur mit einem gewissen Abstand an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei benachbarte
Holzstapel von über 2 m Höhe und über 3 m Länge bzw. Breite mit Gebäude vergleichbar
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei unzutreffend gewesen, den
Hälftige Kostenverteilung aufgrund möglichen Bestehens des Beseitigungsanspruchs
Ausgehend von dieser Rechtslage und den unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Höhe des Brennholzstapels, habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 21.10.1998
[Aktenzeichen: 2 O 216/98]
Jahrgang: 1999, Seite: 737 MDR 1999, 737 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1999, Seite: 1033 NJW-RR 1999, 1033 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 1999, Seite: 679 NZM 1999, 679
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Dokument-Nr. 24345
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