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Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 25.10.2016
- 4b C 501/15 -
Grundstückseigentümer steht kein Anspruch auf Beseitigung eines nachbarlichen Holzstapels zu
Teilweiser Lichtentzug für Thuja-Hecke muss hingenommen werden
Ist ein direkt an der Grundstücksgrenze errichteter Holzstapel weniger als zwei Meter hoch, so muss dieser nicht entfernt werden. Der 3-Meter-Abstand gemäß § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) muss nicht beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Holzstapel zu einem teilweisen Lichtentzug für eine nachbarliche Thuja-Hecke führt. Dies hat das Amtsgericht Wittlich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 errichtete ein Grundstückseigentümer direkt an der Grenze zum nachbarlichen Grundstück einen
Kein Anspruch auf Beseitigung des Brennholzstapels
Das Amtsgericht Wittlich entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gemäß § 1004 BGB kein Anspruch auf
Abstandvorschrift gilt nicht für Holzstapel von weniger als 2 Metern Höhe
Der
Unbeachtlichkeit der Lichtentziehung
Da der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Amtsgericht Wittlich, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24241
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