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Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 31.08.2018
- 3 S 39/18 -
Verwendung nicht geeichter Messgeräte steht Nachzahlungsforderung aus Betriebskostenabrechnung nicht entgegen
Aus § 33 Abs. 1 des MessEG folgt kein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen nicht geeichter Messgeräte
Aus § 33 Abs. 1 MessEG folgt nicht ein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen eines nicht geeichten Messgeräts. Daher steht die Verwendung nicht geeichter Messgeräte einer Nachzahlungsforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Limburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für die Zeit von Januar bis März 2015. Im März 2015 hatte das Mietverhältnis geendet. Der Mieter hielt die Abrechnung für falsch, da für den Kalt- und Warmwasserverbrauch Messgeräte verwendet wurden, die nicht mehr geeicht waren und somit eichüberfällig waren. Der Mieter verwies auf § 33 Abs. 1 MessEG, wonach nur geeichter Messgeräte verwendet werden dürfen. Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage der Vermieterin statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.Das... Lesen Sie mehr
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