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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017
- Az. 1 K 1117/16.NW -
Bereitschaftsdienst außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
Auch während Führungsdienst bleiben genügend Möglichkeiten zur Ausübung von Freizeitaktivitäten
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leistet im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sogenannten Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt und außerhalb derselben, also zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen, in Alarmierungsbereitschaft. In dieser Zeit kann sich der Führungsdienstbeamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit... Lesen Sie mehr
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