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Landgericht Berlin II, Urteil vom 29.08.2024
52 O 254/23 -

Unternehmen müssen Informationen zur Echtheit von (Sterne-)Bewertungen machen

Apple muss fehlende Prüfung von Bewertungen im App Store transparent machen

Apple muss besser darüber aufklären, dass Sternebewertungen im App Store nicht auf ihre Echtheit geprüft werden. Der entsprechende Hinweis in den Nutzungsbedingungen des Anbieters reichte nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht aus. Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Klage eingereicht.

Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass Anbieter gesetzlich verpflichtet sind darüber zu informieren, ob und wie sie die Echtheit von (Sterne-)Bewertungen prüfen.

Intransparente Sternebewertung

Im App Store der Apple Distribution International Ltd. enthält die Beschreibung der Apps auch die im Online-Handel üblichen Sternebewertungen sowie Rezensionen von Nutzern. Angezeigt werden unter anderem der Durchschnittswert und die Verteilung der Bewertungen. Doch eine wichtige Information fehlt bei den Sternebewertungen: Apple prüft nicht, ob die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Anwendung tatsächlich genutzt haben. Das steht lediglich in einem Hinweis in den Nutzungsbedingungen des Anbieters - unter der Überschrift "Deine Beiträge zu unseren Diensten".

Pflichtinformation muss klar erkennbar sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Sternebewertung im App Store ohne diese Klarstellung irreführend ist. Seit 28. Mai 2022 sind Anbieter verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt oder gekauft haben. Dadurch sollen Verbraucher besser vor gefälschten Nutzerbewertungen geschützt werden. Außerdem sollen sie besser in die Lage versetzt werden, auf der Basis echter Bewertungen und Empfehlungen eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Die gesetzliche Informationspflicht habe Apple nicht erfüllt, entschied das Gericht. Es reiche nicht aus, über die fehlende Prüfung in den Nutzungsbedingungen zu informieren. Das Gericht stellte klar, dass es Verbrauchern nicht zuzumuten sei, in den Geschäftsbedingungen nach wesentlichen Informationen zu suchen. Zudem würden Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich so ein Hinweis unter der Überschrift "Deine Beiträge zu unseren Diensten" befinden könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2024
Quelle: Verbraucherzentrale, Landgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34610 Dokument-Nr. 34610

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