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Landgericht Bonn, Urteil vom 13.10.2017
- 15 O 332/16 -
Segway-Vermieter muss zur Einweisung nur grundsätzliche Funktionsweise des Segways erklären
Dazu gehört Hinweis auf Reaktion des Segways bei kleinen Bewegungen an Lenkstange
Ein Segway-Vermieter genügt seiner Pflicht zur Einweisung, wenn er die grundsätzliche Funktionsweise des Segways erklärt. Dazu gehört der Hinweis, dass das Segway auf kleine Bewegungen der Lenkstange reagiert. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verunfallte im Oktober 2015 eine Segway-Benutzerin, als sie auf dem Segway stehend versuchte den Akku des Geräts zu überprüfen. Sie beugte sich dazu zur Akkutasche hin, um den Akku mit der rechten Hand aus der Tasche zu holen. Die linke Hand verblieb an der Lenkstange. Das Segway drehte sich dabei plötzlich auf der Stelle in einem Winkel von 90° nach rechts. Die Benutzerin verlor aufgrund dessen das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich. Ein Sachverständiger kam nachfolgend zu dem Schluss, dass die Drehbewegung des Segways auf eine unwillkürliche Bewegung mit der linken Hand an der Lenkstange beruht habe. Die Benutzerin... Lesen Sie mehr
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