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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.04.1994
- 19 U 201/93 -
Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken sowie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen entsprechen normalen Mietgebrauch
Kein Erstattungsanspruch gegen Mieter
Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter hatte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wohnungsmieter beauftragt. Der Vermieter warf dem Mieter die Beschädigung der Mietsache vor. So hatte der Mieter auf den Holzfensterbänken Blumentöpfe abgestellt, was zu Wasserflecken auf den Bänken führte. Die Fensterbänke mussten saniert werden, was Kosten in Höhe von 157,80 DM verursachte. Zudem veranschlagte der Vermieter für die Beseitigung von mehr als 34 Dübellöchern 1.046 DM. Die Dübellöcher dienten den Hängeschränken in der Küche sowie der Gardinenstangen. Da der Rechtsanwalt die Schadensersatzforderung... Lesen Sie mehr
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