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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2019
- 1 KO 597/17 -
Gebäudeähnliche Wirkung eines Mobilfunkmastes wegen optischer Dominanz gegenüber Nachbargrundstücken
Mobilfunkmast muss Abstandsflächen einhalten
Von einem etwa 30 m hohen und bis zu ca. 1 m breiten Mobilfunkmast kann aufgrund seiner optischen Dominanz gegenüber der Nachbargrundstücke eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen. Aus diesem Grund muss der Mobilfunkmast zu anderen Gebäuden die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 beantragte ein Mobilfunkunternehmen die Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes in Jena. Der Mast sollte auf einem am Völklinger Stieg gelegenen Grundstück gebaut werden, welches am Rand einer Wochenendhaussiedlung lag. Der Mast sollte eine Höhe von etwa 30 m und eine Breite von fast 1 m aufweisen. Zudem lag zwischen dem Fuß des Mastes und des nächstgelegenen mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks ein Abstand von ca. 10 m. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf die Baugenehmigung ab. Ihrer Meinung nach gehe von dem Mobilfunkmast eine gebäudeähnliche Wirkung aus und... Lesen Sie mehr
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