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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 22.02.2014
- 47 C 359/13 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Sturz aus einer Hängematte während Kreuzfahrt
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Reiseveranstalter aufgrund fehlender Warnung
Fällt ein Reisender während einer Kreuzfahrt aus einer zum Schiff gehörenden Hängematte und verletzt sich dabei, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Denn in der fehlenden Warnung vor der Gefährlichkeit einer Hängematte ist keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine Reisende während einer Kreuzfahrt im November 2012 aus einer zu ihrer Balkonkabine gehörenden Hängematte. Da sie dabei einen doppelten Schlüsselbeinbruch sowie Rippenprellungen erlitt, klagte sie gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Reisende vertrat die Meinung, dass auf die Gefährlichkeit der Hängematte hätte hingewiesen werden müssen.Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Reisende. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Denn die Reiseveranstalterin habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht... Lesen Sie mehr
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