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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2016
- 9 U 75/15 -
Schadensersatzanspruch der Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfall wegen groben Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften
Warnung vor Gefahrenquellen ersetzt nicht Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
Erleidet ein Versicherter wegen eines groben Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschiften einen Arbeitsunfall, so steht den Sozialversicherungsträgern gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII ein Schadensersatzanspruch zu. Die Warnung vor Gefahrenquellen ersetzt nicht die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Leiharbeitnehmer im April 2011 einen schweren Arbeitsunfall. Der Leiharbeitnehmer war für eine Dachdeckerfirma tätig, die von der Mieterin einer Lagerhalle mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Lagerhalle beauftragt worden war. Zu dem Unfall kam es als der Leiharbeitnehmer aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen auf ein Lichtband auf dem Dach trat, das Band daraufhin einbrach und der Leiharbeitnehmer 9,50 Meter tief auf den Betonboden der Lagerhalle stürzte. Warum der Leiharbeitnehmer auf das Lichtband trat, blieb ungeklärt. Eine Sozialversicherungsträgerin des Leiharbeiterunternehmens... Lesen Sie mehr
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