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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lorenzo's Öl“ veröffentlicht wurden

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2008
- B 1 KR 16/07 R -

Keine Versorgung mit "Lorenzos Öl" auf Kosten der Krankenkasse

Öl ist weder ein Heil- noch ein Hilfsmittel

Bei Lorenzos Öl handelt es sich weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel, sondern entweder um ein nicht zugelassenes Fertigarznei- oder um ein Lebensmittel. In beiden denkbaren Fällen besteht keine Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der an einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, der langsam fortschreitenden Adrenomyeloneuropathie (AMN), leidende Kläger beanspruchte Versorgung mit Lorenzos Öl, um dem krankheitsbedingt gestörten Abbau und der evtl gesteigerten körpereigenen Bildung überlangkettiger Fettsäuren entgegen zu wirken. Die Krankheit wurde beim Kläger im Alter von 17 Jahren diagnostiziert. Seit 1990 ist er auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er leidet ua an einer Störung der Blasen- und Darmfunktion sowie einer Fruchtbarkeitsstörung. Die Symptomatik verschlechterte sich zeitweise auch unter der Gabe von Lorenzos Öl, das die beklagte Ersatzkasse zunächst... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.06.2007
- L 4 KR 39/06 -

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf "Lorenzo's Öl"

Lorenzo's Öl ist Fertigarzneimittel

“Lorenzo's Öl” ist eine Spezialölmischung zum Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit die einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nervenschädigungen zu verzögern oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit “Lorenzo's Öl” betragen monatlich deutlich unter 1000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine Versorgung mit “Lorenzo's Öl” trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat „Lorenzo´s Öl“ als Fertigarzneimittel eingestuft. Unerheblich für eine ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten für gesetzlich Krankenversicherte ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.03.2007
- S 18 KR 637/04 -

Lorenzos Öl ist keine Kassenleistung

Heilbehandlung mit Diätlebensmittel muss nicht bezahlt werden

Die Krankenkasse muss die Behandlung einer fortschreitenden Nervenkrankheit mit "Lorenzos Öl" nicht bezahlen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 50-jährige Kläger aus dem Landkreis Riesa-Großenhain leidet an der erblichen Nervenkrankheit "Adrenoleukodystrophie" (ALD). Der behandelnde Arzt verschrieb die Behandlung mit Lorenzos Öl. Dieses Ölsäuregemisch erlangte eine gewisse Bekanntheit durch den gleichnamigen Hollywood-Film von 1992.Die AOK lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von monatlich etwa 1.000 € ab.... Lesen Sie mehr

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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.01.2007
- L 8 KR 18/05 -

Hessisches Landessozialgericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme für "Lorenzos Öl"

Spezialöl gilt als einzige Therapiemöglichkeit für seltene Erbkrankheit

Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten einer Behandlung mit dem sogenannten Lorenzos Öl zu erstatten, wenn es zur Behandlung der erblichen Stoffwechselerkrankung Adrenomyeloneuropathie (AMN) eingesetzt wird. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Die AMN ist eine seltene, ausschließlich bei Männern auftretende Erbkrankheit, bei der der Fettstoffwechsel gestört ist. Die unheilbare Krankheit führt zu Schädigungen der Blasen-, Darm und Nierenfunktion, des Rückenmarks und des zentralen Nervensystems. Die Behandlung erfolgt durch eine fettreduzierte Diät und durch die Gabe von Lorenzo´s Öl, das die Konzentration überlangkettiger... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 29.03.2006
- S 14 KR 45/05 -

SG Detmold verurteilt Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für "Lorenzos Öl"

Öl hat spürbar positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf und darf daher nicht aus dem Leistungskatalog ausgenommen werden

Eine Krankenkasse muss die Kosten für das Spezialöl - bekannt unter dem Namen Lorenzos Öl - zu übernehmen. Das entschied das Sozialgericht auf die Klage einer 42-jährigen Frau, die unter einer seltenen genetisch bedingten Fettstoffwechselstörung (Adrenoleukodystrophie – ALD) leidet. Als Folge der Erkrankung treten neurologische Schädigungen der Nerven und des Rückenmarks auf. Nach Ausbruch der Krankheit können die Patienten erblinden, werden taub und können nicht mehr laufen. Bei der Klägerin besteht eine Gangunsicherheit mit deutlicher Verschlechterung seit Mitte 2002.

Das durch das Schicksal von Lorenzo Odone bekannt gewordene Öl, das von seinen Eltern Augusto und Michaela Odone entwickelt wurde, um damit die Krankheit ALD bei ihrem Sohn zu behandeln, ist - so das Gericht - als Arzneimittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Erzeugnis nicht gleichzeitig Arznei und Lebensmittel sein.... Lesen Sie mehr



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