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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 29.03.2006
- S 14 KR 45/05 -
SG Detmold verurteilt Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für "Lorenzos Öl"
Öl hat spürbar positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf und darf daher nicht aus dem Leistungskatalog ausgenommen werden
Eine Krankenkasse muss die Kosten für das Spezialöl - bekannt unter dem Namen Lorenzos Öl - zu übernehmen. Das entschied das Sozialgericht auf die Klage einer 42-jährigen Frau, die unter einer seltenen genetisch bedingten Fettstoffwechselstörung (Adrenoleukodystrophie – ALD) leidet. Als Folge der Erkrankung treten neurologische Schädigungen der Nerven und des Rückenmarks auf. Nach Ausbruch der Krankheit können die Patienten erblinden, werden taub und können nicht mehr laufen. Bei der Klägerin besteht eine Gangunsicherheit mit deutlicher Verschlechterung seit Mitte 2002.
Das durch das Schicksal von Lorenzo Odone bekannt gewordene Öl, das von seinen Eltern Augusto und Michaela Odone entwickelt wurde, um damit die Krankheit ALD bei ihrem Sohn zu behandeln, ist - so das Gericht - als
Ein Leistungsausschluss kann hiermit – so das Sozialgericht – jedoch nicht begründet werden. Die verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm gebietet es vielmehr, therapeutische Mittel, die nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung des ärztlichen Anwenders einen wenigstens spürbar positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf haben, nicht aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen
siehe auch
Hessisches Landessozialgericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme für "Lorenzos Öl"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 12.12.2006
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Dokument-Nr. 3714
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