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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.02.2018
- 13 U 134/17 -
Irreführende Bewerbung eines seit 20 Jahren zugelassenen homöopathischen Arzneimittels als "Neuheit"
Wettbewerbsverstoß begründet Unterlassungsanspruch
Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Zeitschrift als "neu". Das Arzneimittel war seit dem Jahr 1978 zugelassen und besitzt seitdem denselben Wirkstoffgehalt. Das Unternehmen hatte die Zulassung für das Arzneimittel im Dezember 2016 erhalten und lediglich den Namen geändert. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder sah in der Bewerbung als "Neuheit" einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung... Lesen Sie mehr
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