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Samstag, 23. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schonbetrag“ veröffentlicht wurden

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2011
- S 149 AS 21300/08 -

SG Berlin: Erben haften für Hartz IV-Bezug des Verstorbenen

Abzug des belassenen Schonvermögens des Hilfebedürftigen vom Erbe ist legitimes Vorgehen des Gesetzgebers

Die Erben eines Hartz IV Empfängers sind zum Ersatz der Sozialleistungen verpflichtet, die dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod erhalten hat, sofern der Leistungsbetrag 1.700 Euro überstieg. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.

Die Vorschrift ist weitgehend unbekannt. Nur selten kommt es wegen § 35 SGB II zum Streit vor Gericht. Doch wenn die Erbenhaftung greift, bleibt vom Erbe meist nicht mehr viel übrig: Während den Leistungsempfängern gemäß § 12 SGB II ein Schonvermögen belassen wird, sind deren Erben verpflichtet, mit dem ererbten Vermögen die gezahlten Sozialleistungen zurückzuerstatten. Drei Jahre haben die Jobcenter Zeit, um die Rückforderung geltend zu machen.Im zugrunde liegenden Streitfall teilte im November 2006 die Klägerin dem beklagten Jobcenter Marzahn-Hellersdorf den Tod ihres 60 Jahre alten Vaters mit. Dieser hatte von Januar 2005 bis... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2005
- 3 W 79/05 -

Sterbegeldversicherung muss nicht für Betreuer-Kosten aufkommen

Eigene Bestattung ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts

Vermögen aus einer Sterbegeldversicherung muss nicht für Betreuungskosten verwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Im Fall hatte eine ältere Dame vier Sterbeversicherungen mit einem angesparten Gesamtbetrag von 3.003,25 EUR. Die Frau stand unter Betreuung, für die ihr Betreuer aus der Staatskasse 312,- EUR Aufwandsentschädigung erhielt, da sie als mittellos eingestuft wurde. Als bekannt wurde, dass sie vier Sterbegeldversicherungen hatte, ordnete das Amtsgericht die Rückzahlung der 312,- EUR an,... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2006
-  XII ZR 98/04  -

Kinder müssen ihr Vermögen nicht für Pflegekosten der Eltern einsetzen - BGH zum Elternunterhalt

Schonvermögen beim Elternunterhalt in Höhe von 100.000,- EUR

Kinder müssen nicht ihr ganzes Vermögen für die Pflegekosten ihrer Eltern aufwenden, wenn sie es für eine angemessene Lebensführung und für die Altersvorsorge selbst benötigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Grundsätzlich müssten Kinder zwar für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen (so genannter Elternunterhalt), jedoch gebe es ein Schonvermögen. Die Grenze für dieses Schonvermögen setzte der BGH im vorliegenden Fall auf 100.000,- EUR fest. Zum Schonvermögen könnten Immobilien, Lebens­versicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld gehören.

Die klagende Körperschaft gewährte der Mutter des Beklagten Sozialhilfe, soweit sie die Kosten ihres Aufenthalts in einem Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigenem Einkommen decken konnte. In diesem Umfang sind eventuelle Unterhaltsansprüche der Mutter auf die Körperschaft übergegangen.Der Beklagte erzielte in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von... Lesen Sie mehr



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