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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Sekundstufe I“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.10.2023
- 3 A 2043/22 -
Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand
Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung nicht für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet
Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a.F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a.F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a.F. eingewiesen. Ihren Dienst verrichtete sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Klägerin beim Landesbeamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestandseintritt, ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst der sogenannten Studienratszulage zu gewähren. Die auf Feststellung eines höheren Besoldungsanspruchs... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15.09.2022
- 1 K 951/18 und 1 K 4831/20 -
Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I
Unterschiedliche Ausbildungsanforderungen stellt sachlichen Grund für unterschiedliche Besoldungszuordnung dar
Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit gestern verkündeten Urteilen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.
Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe... Lesen Sie mehr
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