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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.10.2015
- 28 U 158/12 -
Allein technische Möglichkeit eins Ausfalls der Servolenkung durch Wasser im Motorraum begründet keinen Sachmangel
Kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlerfreiem Laufen des Fahrzeugs bei gewöhnlicher Verwendung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum eines Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, keinen Sachmangel begründet, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann.
Das klagende Bauunternehmen aus Bochum erwarb im Juni 2008 beim beklagten Autohändler aus Holzwickede für ca. 162.000 Euro einen Porsche 911 Turbo Cabriolet aus der Bauserie 997. Kurze Zeit später rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten als Fahrzeugmangel, dass die Servolenkung des Porsche bei starkem Regen oder dem Durchfahren einer Waschstraße blockiere und dann auch ein störendes Quietschgeräusch zu hören sei. Nachdem die Beklagte die Mängel bestritten hatte, hat die Klägerin den Vertragsrücktritt erklärt und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt.Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach sachverständiger... Lesen Sie mehr
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