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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Süßwaren“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.03.2023
- 3 C 15.21 -
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
Pflicht zur Stückzahl-Angabe auch bei nochmals kleinteilig verpackten Süßwaren
Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 02.11.2021
- 6 A 10695/21.OVG -
Stückzahl auf Süßigkeitenpackung muss angegeben werden
Fehlende Angaben der Gesamtzahl der Einzelpackungen stellt Verstoß gegen EU-Recht dar
Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahlangaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2019
- 8 K 6149/18 -
Fruchtgummi darf mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" beworben werden
Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstößt nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Süßwarenhersteller produzierte Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite warb er mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe". Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Deklarierung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend,... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018
- 6 U 175/17 -
Süßwarenhersteller muss auf Umverpackung von Rafaello Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen angeben
Vorenthaltung wesentlicher Informationen kann Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln - jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt "Raffaello". Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht... Lesen Sie mehr
Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2012
- 33 O 803/11 -
In Goldfolie eingepackter "Lindt Teddy" verstößt gegen deutsche Wortmarke "Goldbären"
Landgericht Köln verbietet "Lindt-Teddy" auf Antrag von HARIBO
Ein Verstoß gegen die Kollision einer Wort- und Bildmarke ist möglich, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv liegt, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Somit stellt die weitere Verbreitung des sog. "Lindt-Teddys" einen Verstoß gegen die deutsche Wortmarke "HARIBO" dar, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dies entschied das Landgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte HARIBO gegen die Lindt & Sprüngli AG, die die in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, sog. "Lindt-Teddys", vertreibt. Die Verbreitung dieses Produkts verstoße gegen die für sie eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ und die Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ der Beklagten stelle nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“... Lesen Sie mehr
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