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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 02.11.2021
- 6 A 10695/21.OVG -
Stückzahl auf Süßigkeitenpackung muss angegeben werden
Fehlende Angaben der Gesamtzahl der Einzelpackungen stellt Verstoß gegen EU-Recht dar
Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahlangaben auf der
OVG: EU-Verordnung schreibt Angaben zur Gesamtnettofüllmenge und Stückzahl vor
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informationen nach Maßgabe der Lebensmittelinformationsverordnung beizufügen. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor.
Angabe der Stückzahl von Informationswert
Die Stückzahlkennzeichnungspflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Der Angabe der
Umweltbezogene Aspekte für Kaufentscheidung nicht unerheblich
Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31095
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