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Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2012
- 33 O 803/11 -
In Goldfolie eingepackter "Lindt Teddy" verstößt gegen deutsche Wortmarke "Goldbären"
Landgericht Köln verbietet "Lindt-Teddy" auf Antrag von HARIBO
Ein Verstoß gegen die Kollision einer Wort- und Bildmarke ist möglich, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv liegt, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Somit stellt die weitere Verbreitung des sog. "Lindt-Teddys" einen Verstoß gegen die deutsche Wortmarke "HARIBO" dar, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dies entschied das Landgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte HARIBO gegen die Lindt & Sprüngli AG, die die in
Beklagte: keine Ähnlichkeit und nicht austauschbar
Demgegenüber hatte die Beklagte argumentiert, der „Lindt Teddy“ stelle eine logische und einheitliche Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie dar. Bei der Teddybärenfigur handele es sich um eine auch von Mitbewerbern und insbesondere im Süßwarenbereich häufig verwendete Ausgestaltung. Zudem sei die Farbe Gold im Weihnachtsgeschäft eine übliche, die Festlichkeit hervorhebende Farbgebung. Die konkret gewählte Form sei herstellungsbedingt. Die Aufmachung orientiere sich an dem „Goldhasen“. Bewusst habe man aber auf die – nach Auffassung der Beklagten ohnehin rein beschreibende - Bezeichnung „Goldbär“ oder „Goldteddy“ verzichtet. Die Produkte der Parteien seien einander zudem auch nicht ähnlich, geschweige denn austauschbar.
Übereinstimmung im Motiv kann Kollision einer Wortmarke darstellen
Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass es bisher zu der Frage einer
Verbraucher würden "Lindt-Teddy" als "Goldbär" betiteln
Daran angelehnt hat das Landgericht nun entschieden, dass ein Verstoß gegen eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: Landgericht Köln/ra-online
- BGH sieht "Lindt-GOLDHASE" als 3D-Marke an - "RIEGELEIN CONFISERIE" Osterhase kann durch ähnliche Form und Farbe den Lindt-Osterhasen markenrechtlich verletzen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2006
[Aktenzeichen: I ZR 37/04 ]) - BGH: Markenschutz des "Lindt-Goldhasen" muss neu bestimmt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010
[Aktenzeichen: I ZR 57/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 14 GRURPrax 2013, 14 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 102 GRUR-RR 2013, 102 | Zeitschrift: Lebensmittel & Recht (LMuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 70 LMuR 2013, 70 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2013, Seite: 247 WRP 2013, 247
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Dokument-Nr. 14910
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