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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2013
- 13 O 64/12 -
Bei Insolvenzverkäufen muss beworbene Ware zur Insolvenzmasse gehören
Teppichhändler bewarb Ware mit irreführenden und unwahren Werbeaussagen
Die Werbung mit Insolvenzverkäufen ist unzulässig, wenn die beworbene Ware nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Teppichhändler hatte in Karlsruhe und Donauwörth in großen Anzeigen unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren 4 IN 421/08 eine ultimative 3-tägige Schlussräumung angekündigt und mit einer „Liquidation“ und „Insolvenzauflösung“ geworben. Dabei wurde blickfangmäßig mit dem Hinweis „Bisher Preisabschläge bis 67 %, nun alles noch günstiger“ geworben. Einzelne Teppiche wurden herausgestellt und jeweils mit „Gutachtenpreisen“ und „Abgabepreise bisher“ beworben.Die Wettbewerbszentrale hatte hierin u. a. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sowie § 5 Abs. 4 UWG gesehen.... Lesen Sie mehr
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