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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017
- 12 W 53/17 -
Seit über 65 Jahren vermisste und inzwischen über 100 Jahre alte Person kann bei Ausbleiben von Nachrichten für tot erklärt werden
Wahrscheinlicher Todeszeitpunkt bestimmt sich nach durchschnittlicher Lebenserwartung der seit langer Zeit verschollenen Person
Ist eine Person seit über 65 Jahren vermisst, ohne dass Nachrichten über ihren Verbleib vorliegen, und müsste die Person inzwischen über 100 Jahre alt sein, kann sie gemäß § 3 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) für tot erklärt werden. Der wahrscheinliche Todeszeitpunkt bestimmt sich in diesem Fall nach der durchschnittlichen Lebenserwartung, die die vermisste Person zum Zeitpunkt der letzten Nachricht über ihren Verbleib gehabt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz nach der Zeugung seines Sohnes im Jahr 1949 verließ der zu diesem Zeitpunkt 37-jährige Vater seine Familie aus unbekannten Gründen. Im Jahr 2015 beantragte der Sohn, seinen Vater für tot zu erklären. Er gab an, dass Nachrichten über den Verbleib seines Vaters seit seiner Geburt nicht vorliegen.Das Amtsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Seiner Ansicht nach könne es durchaus sein, dass der Vater trotz seines inzwischen hohen Lebensalters noch lebe. So leben in Deutschland bereits 17.000 Menschen, die älter als 100 Jahre sind. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn sofortige Beschwerde ein.... Lesen Sie mehr
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