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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 09.06.2011
- 111 C 319/09 -
Vermieter muss Wohnungstüren für nachträgliches Verlegen von Teppichboden nicht kürzen
Fehlender Abstand zwischen Tür und Fußboden stellt keinen Mietmangel dar
Es stellt keinen Mietmangel dar, wenn Mieter in ihrer Wohnung Teppichboden nicht verlegen können, weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist. Daher haben Mieter gegenüber dem Vermieter auch keinen Anspruch auf Kürzung der Wohnungstüren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.
Streitpunkt des zugrunde liegenden Falls war die Forderung der Mieter an ihre Vermieterin auf Vergrößerung des Luftspalts zwischen Wohnungstüren und vorhandenem Linoleumboden, damit das nachträgliche Auslegen von Teppichboden möglich würde. Die Vermieterin lehnte dies ab, bot aber an, die Mieter könnten die Türblätter auf eigene Kosten kürzen, sofern sie diese bei Auszug in den ursprünglichen Zustand zurück versetzen würden.Die Mieter blieben jedoch bei ihrer Forderung und verwiesen darauf, dass ein nachträgliches Auslegen von Teppichware durch den Mieter allgemeinüblich sei, der Abstand ihrer Türblätter zum vorhandenen Linoleumboden... Lesen Sie mehr
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