Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Umschlagsanlage“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Umschlagsanlage“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2013
- BVerwG 7 C 34.11 und BVerwG 7 C 35.11 -
Anwohner können gegen Castor-Transporte klagen
Vorschriften der Beförderungsgenehmigung trotz fehlender Differenzierung im Schutzkonzept zwischen Anliegern und anderen Personen drittschützend
Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter in Dannenberg-Ost bzw. an der Wegstrecke zwischen der Umschlagsanlage und dem Transportbehälterlager Gorleben wohnen, können die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen. Die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) dienen auch dem Schutz individuell Drittbetroffener im Umfeld der Beförderungsstrecke. Diese können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall blieben die Klagen zweier Anwohner gegen die Genehmigung des Bundesamts für Strahlenschutz für den Transport der Castor-Behälter mit Spaltprodukten aus abgebrannten Brennelementen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungen der Kläger mit der Begründung zurück, die der Beförderungsgenehmigung zugrunde liegenden Vorschriften seien nicht drittschützend, so dass die Kläger deren Beachtung nicht gerichtlich geltend machen könnten. § 4 Abs. 2 AtG verweise auf die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diesen liege ein auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtetes Sicherungskonzept zugrunde,... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Umschlagsanlage“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »