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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2024
- 1 K 141/22 -
Verbrauch der Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag
Einmal im Leben Steuervergünstigung zwar ungewollt gewährt, aber trotzdem verbraucht
Nach der vom Finanzamt Hamburg zugrunde gelegten Rechtsprechung des BFH ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.
Das Finanzamt gewährte dem Steuerpflichtigen für das Jahr 2014 die Vergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte der Beklagte die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.Dieser Auffassung folgte nun das FG und wies die Klage ab. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne, sei auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt... Lesen Sie mehr
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