die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Yacht-Charter-vertrag“ veröffentlicht wurden
Landgericht Krefeld, Urteil vom 09.03.2022
- 2 S 8/21 -
Ungewissheit zur Möglichkeit der Nutzung einer Yacht während Corona-Pandemie rechtfertigt keine Stornierung des Mietvertrags
Yacht konnte trotz Corona-Beschränkungen genutzt werden
Erlauben die Corona-Schutzverordnungen die Nutzung einer Yacht, so rechtfertigt allein die Ungewissheit über das weitere Bestehen des Nutzungsrechts nicht die Stornierung des Mietvertrags. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mietete für Mai und Juni 2020 eine Yacht in Schleswig-Holstein und leistete eine erste Teilzahlung. Nachfolgend stornierte er den Mietvertrag vor Überlassung der Yacht. Die zu der Zeit geltende Corona-Schutzverordnung erlaubte zwar die Nutzung der Yacht, eine Woche später sollte aber eine neue Verordnung in Kraft treten. Der Mieter befürchtete die Nutzung der Yacht würde nunmehr verboten. Tatsächlich erlaubte auch die neue Verordnung eine Nutzung. Die Vermieterin hielt die Stornierung für unzulässig und erhob daher Klage auf Zahlung der restlichen Mietzahlung in Höhe von ca. 1.700 €. Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Urteil vom 07.05.2021
- 15 O 13263/20 -
Kein Kündigungsrecht eines Yacht-Charter-Vertrag wegen Corona-Reisewarnung
Kein Anspruch auf Rückzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Das Landgericht München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Charter (d.h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen in Höhe von 16.340 € abgewiesen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte. Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten An-zahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe.
Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020 bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 € für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung... Lesen Sie mehr