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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 15.11.2005
- 14 C 384/05 -
Abstellen von Pflanzen und Pflanzentrögen auf Fensteraußenbänken sowie im Spritzschutzbereich unzulässig
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache rechtfertigt Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Stellt ein Wohnungsmieter Pflanzen und Pflanzentröge auf die nicht mitgemieteten Fensteraußenbänke sowie im Spritzschutzbereich des Hauses ab, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB ein Anspruch auf
Übliches Aufstellen von Pflanzen ohne Beeinträchtigung der Fensterbänke zulässig
Zwar könne ein Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts die Zustimmung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2006, Seite: 455 GE 2006, 455
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Dokument-Nr. 24391
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