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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 13.07.2020
- 9 C 214/20 -
Zulässigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung unter freiem Himmel während Corona-Pandemie
Störungen und Einflussnahme Dritter muss ausgeschlossen sein
Eine Wohnungseigentümerversammlung kann in Corona-Zeiten unter freiem Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der
Versammlung unter freien Himmel zulässig
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Untersagung der Versammlung im Wege der einstweiligen Verfügung zu. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage widerspreche insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch das Corona-Virus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit liege nicht vor. Die Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte sei weitgehend ausgeschlossen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2020, 1132/rb)
- Eigentümerversammlung in Waschküche bei zwei Tagesordnungspunkten und kurzer Versammlungszeit zulässig
(Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.11.2018
[Aktenzeichen: 17 S 83/18]) - Anspruch der Wohnungseigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen während Virus-Pandemie
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2020
[Aktenzeichen: 2-13 S 108/20]) - Unzulässigkeit von "Geisterversammlungen" innerhalb einer Virus-Pandemie
(Amtsgericht Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020
[Aktenzeichen: 3 C 268/20 (1)])
Jahrgang: 2020, Seite: 1132 GE 2020, 1132
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Dokument-Nr. 29242
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