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Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.11.2018
17 S 83/18 -

Eigentümer­versammlung in Waschküche bei zwei Tages­ordnungs­punkten und kurzer Versammlungszeit zulässig

Keine Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse

Eine Eigentümer­versammlung in einer Waschküche ist jedenfalls dann zulässig, wenn nur zwei Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen und die Versammlungszeit nur von kurzer Dauer ist. In diesem Fall sind getroffene Beschlüsse nicht anfechtbar. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 fand in einer Waschküche einer Wohneigentumsanlage eine Eigentümerversammlung statt. Es sollten lediglich zwei unstreitige Tagesordnungspunkte behandelt werden. Zudem sollte die Versammlung auch nicht lange dauern. Die Versammlung fand im Stehen statt, obwohl das Holen von Stühlen angeboten wurde. Nach sieben Minuten wurde die Versammlung nach Treffen zweier Beschlüsse beendet. Die Eigentümer einer Wohnung, die selbst nicht bei der Versammlung waren, aber einen Vertreter entsandt hatten, klagten dagegen. Ihrer Meinung nach sei der Versammlungsort ungeeignet gewesen. Zudem habe ihr Vertreter den Versammlungsort nur unter Schwierigkeiten finden können.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage statt. Die getroffenen Beschlüsse seien seiner Ansicht nach aufgrund des ungeeigneten Versammlungsorts unwirksam. Die Waschküche als Versammlungsort sei unzulässig gewesen, weil über strittige Punkte entschieden werden sollte und der Zugang zum Versammlungsort problematisch war. Der Zugang zur Waschküche habe einer Art Schnitzeljagd durch Kellergänge oder Ähnliches entsprochen. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht hält Waschküche als Versammlungsort für zulässig

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne ein ungeeigneter Versammlungsort zur Anfechtbarkeit auf der Versammlung getroffener Beschlüsse führen. Im konkreten Fall sei aber die Durchführung der Versammlung in der Waschküche zumutbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass über lediglich zwei Tagesordnungspunkte zu beschließen war und die zu erwartende und tatsächliche Versammlungszeit nur von kurzer Dauer gewesen sei. In diesem Fall sei eine Versammlung im Stehen zulässig.

Keine Schwierigkeit bei Zugang zur Waschküche

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe der Vertreter der Kläger auch keine "Art Schnitzeljagd" durch den Keller veranstalten müssen, um den Versammlungsort zu finden, so das Landgericht. Die Waschküche sei direkt über die Kellertreppe und einen Flur erreichbar gewesen. Zudem haben die Kläger und deren Vertreter schon mehrmals an Versammlungen in der Waschküche teilgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 28324 Dokument-Nr. 28324

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