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Amtsgericht Brühl, Urteil vom 31.10.2000
- 21 C 256/00 -
Wäschetrocknen auf dem Balkon ist erlaubt
Keine ästhetische Beeinträchtigung des Aussehens des Hauses
Untersagt eine Hausordnung das Trocknen von Wäsche innerhalb einer Wohnung, so gilt dies nicht für das Wäschetrocknen auf dem Balkon. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall trocknete der Mieter einer Mietwohnung seine Wäsche auf dem
Hausordnung rechtfertigt nicht Unterlassungsanspruch
Das Amtsgericht Brühl entschied gegen den Vermieter. Aus der
Verweis auf Trockenraum nicht zumutbar
Es war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Mieter nur berechtigt waren, an 10 Tagen des Monats den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2001, 509/rb)
- Mieter dürfen Wäsche auf dem Balkon trocknen
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990
[Aktenzeichen: 7 S 6265/89]) - Wäschetrocknen auf dem Balkon: Kleinere Wäschestücke dürfen trotz Verbots in der Hausordnung auf dem Balkon getrocknet werden
(Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995
[Aktenzeichen: 13 C 663/94]) - LG Düsseldorf: Wäschetrocknen in der Wohnung kann vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst sein
(Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2008
[Aktenzeichen: 21 T 38/08]) - Wäschetrocknen in der Wohnung erlaubt
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2008
[Aktenzeichen: 53 C 1736/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 509 WuM 2001, 509
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Dokument-Nr. 13507
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