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Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2008
- 21 T 38/08 -
LG Düsseldorf: Wäschetrocknen in der Wohnung kann vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst sein
Das "Trockenaufkommen" muss sich aber im Rahmen des Üblichen halten
Es ist rechtswirksam nicht möglich über eine Hausordnung zu regeln, dass das Trocknen der Wäsche in der Wohnung untersagt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Das Landgericht Düsseldorf hatte über einen Prozesskostenhilfeantrag eines Mieters zu entscheiden. Dieser war von seinem Vermieter verklagt worden, das
Höchstrichterliche Entscheidung fehlt bisher
Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Mieter Prozesskostenhilfe zu. Es führte aus, dass höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, ob Mietern das Trocknen von Wäsche innerhalb der
Trocknen im Rahmen des Üblichen ist erlaubt
Die Richter vertraten aber die Auffassung, dass das Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern oder ähnlichem in der
Nur Entscheidung über Prozesskostenhilfe
Das Landgericht Düsseldorf entschied nur über den Prozesskostenhilfeantrag des Mieters. In der Sache selbst, entschied das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2008 - 53 C 1736/08 - - und gab dem Mieter Recht (siehe: Wäschetrocknen in der Wohnung erlaubt).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 2008, Seite: 547 WuM 2008, 547
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Dokument-Nr. 8281
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