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Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 01.10.2019
- 4 C 156/19 -
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatzanspruch umfasst Mietdifferenzschaden für Dauer von 3 ½ Jahren
Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Umzugskosten und doppelter Mietbelastung
Der Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs umfasst neben den tatsächlichen Umzugskosten und der doppelten Mietbelastung auch den Mietdifferenzschaden für die Dauer von 3 ½ Jahren. Dies hat das Amtsgericht Coesfeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung erhielt im August 2017 eine
Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs
Das Amtsgericht Coesfeld entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Anspruch auf Mietdifferenzschaden
Der Klägerin stehe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Ersatz des Mietdifferenzschadens für die Dauer von 3 ½ Jahren zu. Es sei insofern die Vorschrift des § 9 ZPO heranzuziehen.
Anspruch auf Ersatz der doppelten Mietbelastung und tatsächlicher Umzugskosten
Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz der doppelten Mietbelastung und der tatsächlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2020
Quelle: Amtsgericht Coesfeld, ra-online (zt/WuM 2019, 712/rb)
- Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf besteht Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Mehrbetrags der Nettokaltmiete der neuen Vergleichswohnung
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 17.01.2014
[Aktenzeichen: 61 C 568/13]) - Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Gründe für Wegfall des Eigenbedarfs substantiiert darlegen
(Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 15.01.2019
[Aktenzeichen: 9 C 1106/18])
Jahrgang: 2019, Seite: 712 WuM 2019, 712
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Dokument-Nr. 28309
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