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Amtsgericht Dresden, Urteil vom 31.05.2018
- 105 C 1798/17 -
Vorzeitige Kündigung eines Stromlieferungsvertrages: Stromlieferant kann nicht pauschal 28 % vom erwartenden Stromverbrauch als entgangenen Gewinn geltend machen
Höhe des entgangenen Gewinns muss substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden
Wird ein Stromlieferungsvertrag vorzeitig beendet, so kann der Stromlieferant nicht pauschal 28 % vom erwartenden Stromverbrauch als entgangenen Gewinn geltend machen. Vielmehr muss er die Höhe des entgangenen Gewinns substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien ein
Kein Anspruch auf 28 % vom erwartenden Stromverbrauch als entgangenen Gewinn
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten des Kunden. Der Stromlieferant könne zwar den monatlichen Grundpreis als Nichterfüllungsschaden geltend machen, so das Gericht, nicht jedoch 28 % des zu erwartenden Stromverbrauchs. Dieser Betrag sei nicht substantiiert dargelegt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Stromlieferant zum Ansatz einer Gewinnmarge von 28 % kommt. Er habe dazu keinerlei Unterlagen vorgelegt. Auch die Höhe der möglicherweise durch die Nichtbelieferung entstandenen Ersparnisse sei völlig unklar. Jedenfalls seien die Gewinnmargen der Stromanbieter deutlich niedriger als 28 %. Sie gehen nicht über den einstelligen Zahlenbereich hinaus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2019
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (zt/WuM 2019, 250/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 250 WuM 2019, 250
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Dokument-Nr. 27535
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