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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 21.06.2007
- 48-M C 141/07, 48 MC 141/07, 48 M C 141/07 -
Mieter haften für Wasserschaden nach versuchter Beseitigung einer Abflussverstopfung
Unsachgemäßer Gebrauch einer Handpumpe reißt Abflussrohre auseinander und überschwemmt darunter liegende Wohnung
Wer bei Reparaturversuchen in einer Mietwohnung einen Schaden verursacht, der ist für diesen ersatzpflichtig. Sind mehrere Personen Mieter einer Wohnung, von der der Schaden ausgeht, so können sie als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein
Unsachgemäßer Gebrauch der Handpumpe beim Beseitigen der Verstopfung
In ihrer Klagebegründung führte die Vermieterin aus, die beiden
Vor Verwendung muss sich der Benutzer mit Wirkungsweise der Handpumpe vertraut machen
Das Amtsgericht Gießen stellte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 280 BGB fest. Die
Mieter haften als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter
Beide
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gießen (vt/st/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 392 NJW-RR 2008, 392
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Dokument-Nr. 11379
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