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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.01.2007
437 C 15376/06 -

Kippriegel am Fenster nicht von Klein­reparatur­klausel umfasst

Mieter muss nicht für Reparaturkosten aufkommen

Der Mieter einer Wohnung ist nicht verpflichtet gemäß einer Klein­reparatur­klausel die Kosten der Reparatur des Kippriegels eines Fensters zu übernehmen. Denn ein Fenster wird nicht von einer solchen Klausel erfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung die Kosten einer Reparatur des Kippriegels eines Fensters übernehmen. Der Vermieter verwies in diesem Zusammenhang auf die im Mietvertrag aufgenommene Kleinreparaturklausel. Da sich die Mieter weigerten die Reparaturkosten zu übernehmen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Denn nach der Kleinreparaturklausel müssten die Mieter die Reparaturkosten nur dann übernehmen, wenn es um die Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen oder Einrichtungen geht. Das Fenster sei aber weder eine mitvermietete Anlage noch eine Einrichtung innerhalb der Mieträume. Es sei wesentlicher Bestandteil der Mietsache.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 2010, 447/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 447
WuM 2010, 447

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Dokument-Nr.: 21435 Dokument-Nr. 21435

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Kommentare (1)

 
 
Wolfgang Kubach schrieb am 19.08.2015

Bereits im Jahr 1989 hat der BGH (VIII ZR 91/88) entschieden:

Nach Ansicht des BGH dürfe sich eine Kleinreparaturklausel nur auf die Teile der Mietsache beziehen...Dies seien u.a....Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden....

W. Kubach

Hausverwalter

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