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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 30.04.2008
- 40-M C 125/08 -
Erneuerung eines verkalkten Wasserhahns obliegt dem Vermieter und unterfällt nicht der Kleinreparaturklausel
Ausstausch des Wasserhahns stellt keine Kleinreparatur dar
Die wirtschaftlich sinnvolle Erneuerung eines verkalkten Wasserhahns stellt keine Kleinreparatur dar, die der Mieter schulden würde. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin von der Mieterin Zahlung von Reparaturkosten aufgrund eines Austauschs eines Auslaufventils mit Knebel. Nach dem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu tragen, soweit sie ihrer unmittelbaren Einwirkung unterlagen (Kleinreparaturklausel).
Austausch des Ventils Erneuerung
Das Amtsgericht entschied, dass es sich bei dem Austausch des Ventils um eine Erneuerung handelt und nicht um eine bloße Reparatur, da eine solche zwar denkbar, aber völlig unwirtschaftlich gewesen wäre. Eine Erneuerung hat aber grundsätzlich der Vermieter zu tragen.
Verkalkung unterliegt nicht Einwirkung des Mieters
Aufgrund dessen, dass der Mietvertrag die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Installationsgegenstände beschränkt hat, die der unmittelbaren Einwirkung des Mieters unterliegen, scheitert eine Zahlungspflicht der Mieterin. Denn eine unmittelbare Einwirkung auf die hier maßgebende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2010, 415/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 415 WuM 2010, 415
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Dokument-Nr. 11523
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