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Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2011
- 132 C 314/10 -
Vulkanausbruch: Fluggäste erhalten keine Ausgleichszahlung für Flugausfall
Fluggesellschaften müssen bei außergewöhnliche Umständen keinen Ausgleich zahlen
Wenn Vulkane ausbrechen, kann das den europäischen Flugverkehr lahmlegen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage eines Fluggastes abgewiesen, der von seiner Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung seines Flugs von Hamburg nach München verlangte. Der Flug war im Zuge der Luftraumsperrungen aufgrund des kurz ausgebrochenen isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im April 2010 annulliert worden. Zum Zeitpunkt des angesetzten Flugstarts war die Luftraumsperrung allerdings wieder aufgehoben. Das Gericht schloss dennoch eine Ausgleichszahlungsverpflichtung der Fluggesellschaft aus. Es komme darauf an, dass zum Zeitpunkt der Verkündung der Flugannullierung die den Flug verhindernden außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
Grundsätzlich haben Fluggäste bei Ausfall eines Fluges Ausgleichsansprüche aus der EU- Fluggastrechteverordnung. Im Fall der Luftraumsperrung aufgrund des Vulkanausbruchs ist die
Schlechte Wetterbedingungen können Ausgleichszahlung ausschließen
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung können auch schlechte Wetterbedingungen sein. Der Ausbruch von
Zeitpunkt der Flugannullierung ist maßgebend - spätere Wetterbesserung ist unbedeutend
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des geplanten Fluges einen Flug wieder zugelassen hätten. Für die Frage der Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung komme es nur auf den Zeitpunkt an, in welchem sich die
Fluggesellschaft muss aber alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Flug durchzuführen
Liegen zu diesem Zeitpunkt Witterungsbedingungen vor, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen und bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie über die geplante Abflugszeit hinweg andauern werden, so "beruht" diese Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen. Dann stelle sich nur noch die Frage nach der Vermeidbarkeit durch das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen.
Fortbestehen der Luftraumsperrung war wahrscheinlich
Das Gericht bescheinigte der
Fluggastrechteverordnung soll nicht zu riskanten Flugmanövern verleiten
Der Beklagten wäre auch nicht die Durchführung eines Sichtfluges - wie für innerdeutsche Flüge zugelassen - zumutbar gewesen. Denn Sichtflüge seien mit höheren Risiken verbunden als Instrumentenflüge, da ein Durchfliegen von Wolken vermieden werden müsse und die Gefahr von Vogelschlag und Zusammenstößen mit Kleinflugzeugen bestehe. Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung dürfte es nicht sein, die Luftfahrtunternehmen unter dem Druck der Ausgleichszahlungspflicht zu riskanten Flugmanövern zu verleiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgeicht Köln (vt/we)
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Dokument-Nr. 11725
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