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Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017
- 4 C 1217/17 (2) -
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung nach Reaktivierung eines ursprünglich wegen Streikankündigung annullierten Fluges
Fluggesellschaft kann sich wegen Reaktivierung nicht mehr auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil die Fluggesellschaft einen wegen eines angekündigten Streiks ursprünglich annullierten Flug wieder reaktiviert, so steht den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Aufgrund der Flugreaktivierung kann sich die Fluggesellschaft nicht mehr auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Verspätung
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe aufgrund der Verspätung gemäß Art. 7 VO der Anspruch auf
Reaktivierung eines annullierten Fluges begründet keinen außergewöhnlichen Umstand
Zwar habe in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2018, 84/rb)
- Angekündigte Pilotenstreiks durch Vereinigung Cockpit: Reisende erhalten keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: X ZR 138/11 und X ZR 146/11]) - Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei Umorganisation des Flugplans aufgrund Streiks
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2015
[Aktenzeichen: 2-24 S 68/15]) - Kein Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung aufgrund Streiks von Fluglotsen
(Landgericht Kleve, Urteil vom 07.06.2018
[Aktenzeichen: 6 S 122/17])
Jahrgang: 2018, Seite: 84 RRa 2018, 84
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Dokument-Nr. 25816
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