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Amtsgericht München, Urteil vom 25.10.2012
- 223 C 12655/12 -
Bei Vertragsabschluss nach Probetraining im Fitnessstudio besteht kein Widerrufsrecht
Bei Werbeaktion des Fitnessstudios mit kostenlosem Probetraining handelte es sich um keine Überrumpelungssituation
Wirbt ein Fitnessstudio mit einem kostenlosen Probetraining, liegt es auf der Hand, dass es den Betreibern darum geht, neue Mitglieder anzuwerben. Schließt jemand dann einen Vertrag ab, besteht kein Widerrufsrecht, insbesondere handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung nach § 312 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wurde eine Münchnerin durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses
Vertragsabschluss ohne vorherige Erkundigung bindend
Das Gericht gab der Klägerin Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte den Vertrag nicht wirksam wiederrufen habe, da kein
Exkurs
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag bei bekannter bestehender Erkrankung
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: 213 C 22567/11]) - Sportstudio: Fitnessvertrag ist bei Schwangerschaft kündbar
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010
[Aktenzeichen: 251 C 26718/09]) - Mitgliedschaft im Fitnessstudio: Widerruf eines Fitnessvertrages nach Gewinn eines Probetrainings möglich
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 02.10.2007
[Aktenzeichen: 6 S 19/07])
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Dokument-Nr. 15168
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