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Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2010
- 281 C 28813/09 -
"Hitler-Gruß" – Geschmackloser Scherz führt zu Reisepreisminderung
Minderung des Reisepreises wegen Hitlergruß-Sketch der Hotelanimateure gerechtfertigt
Wird einem Gast das Gefühl vermittelt, nicht willkommen zu sein, kann dies einen Reisemangel darstellen. Die Entfernung der Auflage einer Sonnenliege, die gerade nicht genutzt wird, ist allerdings kein Mangel. Dies hat das Amtsgericht München entschieden
Im vorliegenden Fall hat der spätere Kläger 2009 eine 7-tägige Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten zum
Hotel gab Auflage der Sonnenliege einem anderen Urlauber
Während seines Aufenthalts wurde von einer
Nachahmung des Grußes der Deutschen (hier: Hitlergruß) geschmacklos
2 Tage vor der Rückreise wurden am Abend auf einer Bühne Sketche aufgeführt. Bei einem
Urlauber verlangt Minderung des Reisepreises
Als der Reisende wieder zuhause war, verlangte er von dem Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises und zwar 10 % des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 % Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den
AG gibt im Hinblick auf Sketch Kläger Recht
Im Hinblick auf den
Geschmackloser Sketch begründet kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadenersatzanspruch stünde ihm allerdings nicht zu. Der verunglückte
Wegnahme der Sonnenliegenauflage begründet ebenfalls keine Minderung
Auch der Vorfall mit der Sonnenliegenauflage führe zu keiner weiteren Minderung. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere. Mehr als 34,35 € stehen ihm daher nicht zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
- Keine Reisepreisminderung wegen All-Inklusiv-Armband: Nicht jede Unannehmlichkeit ist als Reisemangel zu bewerten
(Amtsgericht München, Urteil vom 10.09.2009
[Aktenzeichen: 222 C 13094/09]) - FKK-Urlauber im Hotel können ein Reisemangel sein
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2003
[Aktenzeichen: 16 U 143/02]) - Reisemangel: Kabinenrauchverbot auf Kreuzfahrtschiff als Reiserücktrittsgrund
(Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 21.10.2008
[Aktenzeichen: 1 U 183/08])
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Dokument-Nr. 11906
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