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Amtsgericht München, Urteil vom 07.02.2013
- 411 C 25348/12 -
Beleidigung gegenüber dem Oberbürgermeister und dem nicht in der Wohnanlage lebenden Verwandten sowie Verweigerung des Besichtigungsrechts des Vermieters begründen keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender bzw. unerheblicher Vertragsverletzungen
Beleidigt ein Mieter den Oberbürgermeister der Stadt und einen Verwandten des Vermieters, der nicht in der Wohnanlage lebt, so liegt keine Vertragsverletzung gegenüber dem Vermieter vor. Er kann daher das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter die Besichtigung der Wohnung verweigert. Denn es liegt ein nur unerheblicher Vertragsverstoß vor. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem
Außerordentliche, fristlose Kündigung war unwirksam
Das Amtsgericht München entschied gegen die
Beleidigungen stellten keine Vertragsverletzungen gegenüber Vermieterin dar
Die
Verweigertes Besichtigungsrecht begründete ebenso keine sofortige Kündigung
Darüber hinaus habe nach Auffassung des Amtsgerichts das verweigerte Besichtigungsrecht ebenso keine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZMR 2013, 450/rb)
- Verweigerung der Wohnungsbesichtigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012
[Aktenzeichen: 6 S 75/12]) - Bei Verleumdung oder übler Nachrede darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011
[Aktenzeichen: 4 S 193/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 142 IMR 2013, 142 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 450 ZMR 2013, 450
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Dokument-Nr. 16252
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