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Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012
- 6 S 75/12 -
Verweigerung der Wohnungsbesichtigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Zutrittsverweigerung trotz erheblichen Bedürfnisses zur Wohnungsbesichtigung
Verweigert der Mieter einer Wohnung trotz des erheblichen Bedürfnisses des Vermieters die Besichtigung der Wohnung, so rechtfertigt dies die fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bat die
Vorinstanz wies Klage ab
Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Nichtbeantwortung der Aufforderungsschreiben zur Benennung eines Besichtigungstermins nicht zu sehen gewesen sei. Die Kündigung sei somit unwirksam gewesen. Gegen das Urteil legte die
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der
Erhebliches Bedürfnis zur Wohnungsbesichtigung lag vor
Ein
Zutritt des Handwerkers beseitigte nicht Pflichtverletzung
Darüber hinaus habe die Zutrittsgewährung für den Handwerker die Pflichtverletzung nicht beseitigt, so das Landgericht weiter. Denn auch die
Unzumutbarkeit einer Klage auf Zutritt der Wohnung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Oldenburg, Urteil vom 04.01.2012
[Aktenzeichen: 1 C 1297/11 (XX)]
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Dokument-Nr. 15797
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