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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 31.10.2016
- 10 C 1551/15 -
Ausgleichszahlungsanspruch bei Flugannullierung aufgrund unverschuldeter Kollision des Flugzeugs mit Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft auf dem Weg zur Startbahn
Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Kommt es zu einer Flugannullierung, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Nürtingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 kam es zu einer Annullierung eines Fluges von Stuttgart nach Amsterdam, weil das eingesetzte
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugannullierung
Das Amtsgericht Nürtingen entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf
Zusammenstoß zweier Flugzeuge auf dem Weg zur Startbahn kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürtingen, ra-online (zt/RRa 2017, 245/rb)
- FluggastrechteVO: Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2015
[Aktenzeichen: 2-24 S 51/15]) - Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein "außergewöhnlicher Umstand"
(Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 14.11.2014
[Aktenzeichen: C-394/14])
Jahrgang: 2017, Seite: 245 RRa 2017, 245
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Dokument-Nr. 25151
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