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Amtsgericht Trier, Urteil vom 27.01.2006
- 7 C 402/05 -
Mieter hat keinen Anspruch auf Nutzung von Hof- oder Gartenflächen durch Gewohnheitsrecht
Mietvertrag wird nicht durch stillschweigende Duldung abgeändert
Wer sein Auto schon seit Jahren im Hof geparkt hat, ohne dass dies mietvertraglich vereinbart war, kann sich hierauf nicht berufen, wenn der Vermieter die kostenfreie Hofnutzung nicht mehr duldet. Das hat das Amtsgericht Trier entschieden.
Im Fall hatte ein Mieter - wie auch andere Mieter des Hauses - den Hof mit seinem Auto befahren und es dort ohne eine gesonderte Vergütung zu zahlen, unter einem schon vorhandenen Carport abgestellt. Der Vermieter hatte diese Nutzung seit Mietvertragsbeginn - über 30 Jahre lang - geduldet. Als der Vermieter das Haus an einen neuen Eigentümer verkaufte, war es mit dieser Nutzung vorbei. Der neue Vermieter forderte alle Mieter auf, den Hof zu räumen und verschloss diesen mit einem Hoftor.
Hiergegen klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Trier. Dieses wies den Anspruch des Mieters auf kostenfreie Hofnutzung ab.
Laut Mietvertrag seien die Hofnutzung und der Stellplatz nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages. Auch nachträglich sei die Nutzung der Hoffläche nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden. Auch wenn dem Vermieter bekannt gewesen sei, dass der Mieter den Hof nutzte, kann hierin nicht eine stillschweigende Zustimmung gesehen werden. Die stillschweigende Duldung ändere den Mietvertrag nicht ab.
Schließlich könne aus der bloßen Untätigkeit des Vermieters kein Anspruch des Mieters auf zukünftige kostenfreie Nutzung hergeleitet werden. Die Herleitung eines solchen Anspruchs wäre ein Verstoß gegen das Recht des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3123
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