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Amtsgericht Solingen, Urteil vom 13.09.1978
- 11 C 235/78 -
Recht des Mieters zur Mitbenutzung des Gartens bei ständiger Duldung durch Vermieter
Mitbenutzungsrecht steht auch den Kindern und deren Freunden zu
Duldet der Vermieter die Mitbenutzung des Gartens und Hofs durch die Mieter, so kann er diese Nutzung später nicht mehr untersagen. Das Mitbenutzungsrecht steht dabei nicht nur den Kindern der Mieter, sondern auch deren Freunden zu. Dies hat das Amtsgericht Solingen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter seit Mietbeginn nichts gegen die Mitbenutzung des Gartens und des Hofs durch seine
Stillschweigende Mietvertragserweiterung lag vor
Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (zt/WuM 1980, 112/rb)
Jahrgang: 1980, Seite: 112 WuM 1980, 112
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Dokument-Nr. 16474
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