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Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024
- 52 C 76/24 -
Unzulässigkeit einer Kamera bei Möglichkeit der Ausrichtung auf Nachbargrundstück
Überwachungsdruck im Rahmen eines angespannten Nachbarschaftsverhältnisses
Besteht die Möglichkeit, dass eine Kamera das Nachbargrundstück erfassen kann, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Insofern genügt die Befürchtung einer Überwachung. Dies gilt erst recht im Rahmen eines angespannten Nachbarschaftsverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Ende des Jahres 2023 war unter einem Balkon eines in Südhessen gelegenen Grundstücks eine Kamera angebracht, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem
Anspruch auf Unterlassung der Abdeckung des Nachbargrundstücks durch Kamera
Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB wegen eines Überwachungsdrucks ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2024
Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)
- Bloße Möglichkeit von Aufnahmen des eigenen Grundstücks durch Überwachungskameras des Nachbarn begründet noch keinen Unterlassungsanspruch
(Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018
[Aktenzeichen: 213 C 15498/18]) - Hauseigentümer muss auf Nachbargrundstück ausgerichtete Kameraattrappe und Kamera entfernen
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2019
[Aktenzeichen: 13 S 17/19])
Jahrgang: 2024, Seite: 472 WuM 2024, 472
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Dokument-Nr. 34396
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