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Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018
- 213 C 15498/18 -
Bloße Möglichkeit von Aufnahmen des eigenen Grundstücks durch Überwachungskameras des Nachbarn begründet noch keinen Unterlassungsanspruch
Bei Prüfung möglicher unzulässiger Eingriffe in allgemeines Persönlichkeitsrecht durch "Überwachungsdruck" ist auf Umstände des Einzelfalls abzustellen
Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras ab.
Die verheirateten Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnen mit ihren Kindern ein Haus in München-Neuaubing mit einem angebauten
Kläger beanstanden Ausrichtung der Kamera auf ihren Wintergarten
Die Kläger waren der Auffassung, eine der Kameras sei unmittelbar auf ihren
Kamera zeigt laut Beklagten nur Bilder des eigenen Grundstücks
Der Beklagte trug vor, dass die
Lichtbilder und Livestream belegen Ausrichtung der Kameras ausschließlich auf das Grundstück des Beklagten
Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht. Aus dem vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, sei gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeige und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem
Verschiedene Rechtsstreitigkeiten der Parteien zur Begründung eines Überwachungsdrucks nicht ausreichend
Bei der Frage, ob allein ein sogenannter "Überwachungsdruck" einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen könne, müsse auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Die Klagepartei habe selbst vorgetragen, dass der Beklagte vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten müsse, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bleiben würde. Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reiche für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden
Kläger besitzen ebenfalls Kameras zur Überwachung des Eingangsbereichs
Im Übrigen dürfe laut Gericht nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmen würden. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem Amtsgericht München nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück - und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus - mithilfe einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Überwachung des Nachbargrundstücks mittels Kamera trotz Verpixelung unzulässig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 23.07.2015
[Aktenzeichen: 57 S 215/14]) - Videoüberwachung eines privaten Grundstückseingangs und eines unmittelbar davor gelegenen Gehwegstreifens zulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2015
[Aktenzeichen: 191 C 23903/14]) - Überwachungskameras dürfen nur den eigenen Privatbereich erfassen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2010
[Aktenzeichen: VI ZR 176/09])
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Dokument-Nr. 26753
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