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Amtsgericht Hann. Münden, Urteil vom 04.04.2014
- 4 Cs 43 Js 4382/14 -
Geldstrafe: Tagessatzhöhe von 10 Euro bei Empfängern von Arbeitslosengeld II
Anwendung des Nettoeinkommensprinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB führt bei einkommensschwachen Personen zu ungerechter Härte
Bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II ist eine Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen. Demgegenüber kommt es nicht zur Anwendung des Nettoeinkommensprinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB, da dies bei einkommensschwachen Personen zu einer ungerechten Härte führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hann. Münden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Hann. Münden über die Höhe der
Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen
Das Amtsgericht Hann. Münden hielt eine
Anwendung des Nettoeinkommensprinzips führt zu ungerechter Härte bei einkommensschwachen Personen
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine schematische Berechnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hann. Münden, ra-online (zt/NJW-Spezial 2014, 602/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 602, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 602 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 19011
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